Ihr Geldvermögen schmilzt wie das Eis in der Sonne. Neben der hohen Inflation erhöhen immer mehr Banken die Kontoführungsgebühren und haben Negativzinsen und Verwahrentgelt eingeführt.

1. Negativzinsen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss nur Zinsen zahlen, wer Schulden hat.

Aus diesem Grunde ist in den Vertragsformularen und Preisverzeichnissen der Banken auch von Verwahrentgelten die Rede, und nicht von Negativzinsen.

Wer eine Verwahrung beauftragt, soll dafür zahlen, ähnlich wie beim Schließfach.

Zwischen der Verwahrung von Bankguthaben und von Gegenständen im Schließfach gibt es aber einen entscheidenden Unterschied: Beim Schließfach geht es tatsächlich um die Verwahrung von Gegenständen. Bei Kontoguthaben sieht das anders aus. Dieses muss die Bank nicht im eigentlichen Sinne verwahren, sondern darf es an Dritte verleihen und dafür Zinsen kassieren. Die Banken argumentieren gerne, dass das Entgelt eine unvermeidbare Folge der Zinspolitik sei und sie gar nicht anders könnten, weil sie für den eigenen Geldparkplatz bei der EZB auch 0,5 % Zinsen zahlen müssten. Was die Banken gerne verschweigen ist, dass die EZB ihnen großzügige Freigrenzen eingeräumt hat. Die Banken verschweigen aber, dass nur ein Bruchteil ihrer Einlagen bei der EZB hinterlegt wird. Die Bilanzen vieler Geldinstitute zeigen, dass sie weitaus mehr Verwahrentgelte kassieren, als sie selbst an die EZB zahlen.

2. Gerichte haben das Verwahrentgelt als unrechtmäßig erkannt

a) Urteil des Landgericht Tübingen AZ: 4 O 184/17

Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass ein Verwahrentgelt von jährlich 0,5 % auf das Guthaben für die Verwahrung von Einlagen von Kontokorrentkonten und gleichzeitiger Erhebung von Kontoführungsgebühren nicht rechtmäßig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf für ein und dieselbe Leistung nicht zweimal abkassiert werden.

Banken dürfen für die Verwahrung von Einlagen auf Tagesgeld- und Girokonten keine Verwahrentgelte berechnen. Das entschied das Landgericht Berlin am 28.10.2021. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Verwahrung von Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten keine „Sonderleistung“ sei, für die eine Bank ein gesondertes Entgelt verlangen dürfe. Die Bank muss die unrechtmäßig erhobenen Entgelte erstatten – ohne dass die Kunden eine Rückerstattung aktiv einfordern müssen. Dieses Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig.

b) Urteil des  Landgericht Düsseldorf AZ: 12 O 34/21

Die Volksbank Rhein-Lippe eG hatte im April 2020 für Neukunden ein Verwahrentgelt eingeführt. Für Einlagen über 110.000,00 € verlangt die Bank seitdem ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr.

Das Gericht entschied, dass ein Kreditinstitut neben Kontoführungsgebühren kein Verwahrentgelt berechnen darf. Das sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girokontovertrag nicht vereinbar.

3. Kontokündigung durch Sparkasse

Obwohl die Banken wissen, dass ihre Verwahrvereinbarung nicht rechtswirksam sein kann, kündigen die Sparkassen innerhalb der vertraglichen Kündigungsfrist. Die Sparkassen sind Anstalten des öffentlichen Rechts. Ihre Träger sind Landkreise, Städte, Gemeinden und zwei Zweckverbände. Sparkassen erfüllen auf dem Gebiet ihres Trägers den im Sparkassengesetz festgelegten öffentlichen Auftrag, insbesondere den Wettbewerb zu stärken und flächendeckend die Bevölkerung und die Wirtschaft, vor allem den Mittelstand, mit Finanzdienstleistungen zu versorgen. Wie dies in Einklang zu bringen ist, mit einer Geschäftspolitik, die darauf beruht, über neue Verwahrentgelte die Einnahmen und somit die Gewinne zu steigern, bleibt unklar. Oft wird auch mit einer Kontokündigung gedroht, und den Kunden teure Fonds angeboten. Die Kunden sollen hierdurch zu den teuren Produkten der Banken/Sparkassen gedrängt werden. Von einer Beratung im Sinne der Kunden kann nicht gesprochen werden.

4. Zusammenfassung

Die Erhebung von Negativzinsen und Verwahrentgelt sind meiner Auffassung unrechtmäßig.

Wehren Sie sich gegen eine Kontokündigung und gegen die Kosten für Negativzinsen und Verwahrentgelt.

Lassen Sie sich von mir beraten.