Ein weiterer Schwerpunkt meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Insolvenzrecht sind alle Fragen rund um das Thema Bauinsolvenz.

Hierbei vertrete ich Bauunternehmer und Handwerker in der Krise sowie Bauherren, die von der Insolvenz ihres Bauträgers bzw. Handwerkers betroffen sind.

Meine Mandanten profitieren durch meine Kooperation mit der

Rechtsanwaltskanzlei

LOHS DUBROWSKY & PARTNER 

Partnerschaftgesellschaft mbB

Fachanwaltskanzlei für Bau- und Architektenrecht

Haus Victoria | Sophienstraße 3, 76530 Baden-Baden

sowie

Wissler & Protzen

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater / Rechtsanwälte

Lange Straße 89

76530 Baden-Baden

Meine Kooperationspartner haben langjährige Berufserfahrung und besondere Fachkompetenz in den Bereichen Baurecht und Insolvenz.

 

1. Bau-Auftraggeber

 Für den Bauauftraggeber sind folgende Fragen von besonderer Wichtigkeit:

  1. Was ist Insolvenz?
  2. Welche Folgen hat die Insolvenz für mich und meinen Vergütungsanspruch?
  3. Kann, darf und soll ich den Bauvertrag wegen der Insolvenz des Vertragspartners kündigen?
  4. Kann und soll ich den Bauvertrag trotz Insolvenz fortführen?
  5. Wie wird ein Bauvertrag im eröffneten Insolvenz-verfahren fortgeführt/abgewickelt?
  6. Wie mache ich als Auftraggeber Forderungen wegen Mängeln geltend? Welche Formalien sind zu beachten?
  7. Wie sind Restfertigstellungsmehrkosten darzustellen?
  8. Wie setze ich als Auftragnehmer Forderungen durch?
  9. Wann droht eine Insolvenzanfechtung?
  10. Wann ist eine Aufrechnung in der Insolvenz unzulässig?
  11. Was ist bei der Verwertung von Bürgschaften zu beachten?

 

2. Bauunternehmer und Handwerker

Durch die Corona Pandemie haben viele Bauträger und Handwerker finanzielle Sorgen.

Die Wirtschaftsforschungsinstitute haben zwischen dem 10. und 18. Juni ihre Sommerprognosen vorgelegt. Die Institute erwarten für das laufende Jahr einen realen Rückgang des Bruttoinlandsproduktes zwischen 5,1 und 9,4 %. Für das kommende Jahr werden Wachstumsraten zwischen 3,0 und 6,4 % prognostiziert. Unterschiedlich wird auch die Entwicklung der Bauinvestitionen eingeschätzt. Diese sollen preisbereinigt im laufenden Jahr zwischen 0,8 und 3,3 % zulegen, 2021 zwischen 0,6 und 3,2 %.

Die Erwartungen sowohl für das laufende als auch für das kommende Jahr werden maßgeblich davon beeinflusst, wie hoch das Risiko einer zweiten Erkrankungswelle in Deutschland und eines darauffolgenden erneuten Shutdowns großer Teile der Wirtschaft eingeschätzt wird. Dies mündet als Ergebnis in einer Bandbreite der Prognosen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, deren Ausmaß selbst in der Wirtschaftskrise 2009 nicht annähernd so groß war.

Reagieren Sie rechtzeitig!

Wenn Ihr Betrieb verschuldet ist und die Zahlungsunfähigkeit droht handeln Sie sofort!

Vermeiden Sie ein Insolvenzverfahren, bei dem ein fremder Insolvenzverwalter Ihren Betrieb an sich reißt und Sie nicht mehr selbständig reagieren können.

Der Gesetzgeber gibt Ihnen die Möglichkeit Ihren Betrieb selbstbestimmt zu sanieren.

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung hat viele Vorteile

Im Einzelnen:

Der Schuldner, das insolvente Unternehmen, kann die Insolvenzmasse (Schuldnervermögen) während der Insolvenz in Eigenverwaltung selbst verwalten und darüber verfügen. Gewöhnlich wird ihm jedoch ein (vorläufiger) Sachwalter zur Seite gestellt. Dessen Aufgabe ist es, das Unternehmen bei der Eigenverwaltung zu überwachen.

Die Insolvenz mit Eigenverwaltung bringt einige Vorteile mit sich:

  • Die Geschäftsführung behält die Kontrolle über das Unternehmen.
  • Weil sie weiterhin die Verfügungsgewalt innehat, kann sie ihr Knowhow und Netzwerk bei der Unternehmenssanierung nutzen. Hinzu kommt das Fachwissen des (externen) Sanierungsberaters.
  • Die Geschäftsführung darf das Unternehmen weiterhin nach außen vertreten, wodurch für die Geschäftspartner und Mitarbeiter vertraute Ansprechpartner erhalten bleiben. Dadurch leidet das Image des Unternehmens nicht so sehr wie bei einer herkömmlichen Unternehmensinsolvenz.

Voraussetzungen für die Eigenverwaltung während der Insolvenz

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung müssen die Gläubiger des Unternehmens unbedingt mit einbezogen werden.

Das Insolvenzgericht ordnet die Insolvenz in Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) nur an, wenn

  • das insolvente Unternehmen einen gesonderten schriftlichen Antrag stellt und
  • keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.“

Es mag einfach klingen, dass der Schuldner lediglich einen Insolvenzantrag zur Insolvenz in Eigenverwaltung stellen muss. Das ist es aber nicht. Denn der Schuldner muss das Insolvenzgericht davon überzeugen, dass sich die Eigenverwaltung wirklich lohnt und dass gute Chancen bestehen, die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen.

Es ist deshalb unbedingt ratsam, einen externen Sanierungsberater ins Boot zu holen, der …

  • bei der Liquiditätsplanung hilft,
  • Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen der Insolvenz erarbeitet und
  • ein Konzept erstellt, wie das Unternehmen nachhaltig saniert werden kann.

 

3. Zusammenfassung

Zusammen mit meinen Kooperationspartnern erhalten Sie umfassende Lösungsmöglichkeiten Ihrer Probleme in allen Fragen des Baurechts sowie insolvenzrechtlicher Fragen rund um den Bau.

Handeln Sie jetzt, wir sind bei Ihnen.