Wenn kein Testament vorhanden ist, stellt sich grundsätzlich die Frage: Wer erbt?
Insbesondere bei Ehegatten gestaltet sich das gesetzliche Erbrecht speziell. In dem nachfolgenden Beitrag wird hierauf näher eingegangen.
1. Allgemeines
Ein gesetzliches Erbrecht steht lediglich den Verwandten des Verstorbenen sowie seinem Ehegatten zu.
Bei der gesetzlichen Erbfolge wird sich an sogenannten Ordnungen orientiert. So gehören z.B. die Kinder des Verstorbenen zu 1. Ordnung, die Eltern des Verstorbenen zu 2. Ordnung und die Großeltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge zu 3. Ordnung. Eine niedrigere Ordnung schließt grundsätzlich eine höhere Ordnung aus. Sind also Erben der 1. Ordnung vorhanden, erben die Erben der 2. Ordnung nicht.
Innerhalb einer Ordnung gilt das sogenannte Stammesprinzip. Dies bedeutet, dass beispielsweise jeder Erbe der 1. Ordnung mit seinen Abkömmlingen einen eigenen Stamm bildet. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
2. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten
Für den Erbteil des Ehegatten spielen bestimmte Faktoren eine entscheidende Rolle. Es sind sowohl der Güterstand der Ehegatten sowie die Ordnung, neben der beerbt wird maßgeblich.
Zu unterscheiden ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (der immer dann zum Tragen kommt, wenn die Eheleute keinen anderen Güterstand durch Ehevertrag vereinbart haben), der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.
2.1. Der Erbteil des Ehegatten neben den Erben der 1. Ordnung (Kinder und Enkel)
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Erben der 1. Ordnung um die Kinder des Verstorbenen. Ob diese ehelich, unehelich oder aus einer vorherigen Ehe stammen, spielt dabei keine Rolle.
2.1.1 Zugewinngemeinschaft
Unabhängig wie viele Kinder der Verstorbene hinterlässt, erbt der Ehegatte neben den Kindern des Verstorbenen grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Der Erbteil erhöht sich bei der Zugewinngemeinschaft jedoch pauschal um ein weiteres Viertel, so dass der Ehegatte des Verstorbenen letztlich die Hälfte erbt.
2.1.2 Gütertrennung
Bei der Gütertrennung hingegen spielt die Anzahl der Kinder eine Rolle. Hier erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, d. h. neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel…
2.1.3 Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft besteht der Nachlass aus der Hälfte des Gesamtguts, aus dem Vorbehaltsgut und aus dem Sondergut des Erblassers. Der Ehegatte des Verstorbenen erbt neben den Verwandten der 1. Ordnung jeweils ein Viertel.
2.2. Der Erbteil des Ehegatten neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern und Geschwister)
2.2.1 Zugewinnausgemeinschaft
Der Ehegatte des Verstorbenen erbt neben den Verwandten der 2. Ordnung grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Der Erbteil erhöht sich bei der Zugewinngemeinschaft jedoch pauschal um ein weiteres Viertel, so dass der Ehegatte des Verstorbenen letztlich drei Viertel erbt.
2.2.2 Gütertrennung und Gütergemeinschaft
Bei der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte des Verstorben neben den Verwandten der 2. Ordnung grundsätzlich die Hälfte.
2.3. Der Erbteil des Ehegatten neben den Erben der 3. Ordnung
(Großeltern und ihre Abkömmlinge = Tanten, Onkel)
Der Ehegatte des Verstorbenen erbt neben den Erben der 3. Ordnung grundsätzlich genauso viel wie neben den Eltern, d. h. bei der Zugewinngemeinschaft drei Viertel, bei der Gütertrennung und Gütergemeinschaft die Hälfte.
2.4 Der Erbteil des Ehegatten, wenn keine Verwandten der
ersten 3 Ordnungen vorhanden sind
Sind keine Verwandten der Ordnungen 1 bis 3 vorhanden, ist der Ehegatte Alleinerbe.
2.5 Voraus des Ehegatten
Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt (§ 1932 BGB).
3. Wann entfällt das gesetzliche Erbrecht für Ehegatten?
Bei einer Scheidung ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Es genügt bereits, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten einen Scheidungsantrag gestellt oder einem solchen zumindest zugestimmt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung zu diesem Zeitpunkt gegeben waren.