Der Testamentsvollstreckung als Instrument der erbrechtlichen Gestaltung kommt in der Praxis eine große Bedeutung zu. Angesichts immer größer werdender Nachlässe und damit verbundener Regelungsschwierigkeiten wird in weiterwachsender Zahl auf das Mittel der Testamentsvollstreckung zurückgegriffen werden. Überall da, wo der Erblasser Sorge hat, dass seine Erben uneins sein können, dass die Erben noch nicht die für die Verwaltung des Nachlasses oder von Nachlassteilen (z.B. Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen) erforderliche Sachkunde und/oder Erfahrungen haben oder wo bei gesellschaftlichen Beteiligungen sofortiger Handlungsbedarf besteht, können die erforderlichen Aktivitäten einem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Dies insbesondere auch dann, wenn Erben oder Vermächtnisnehmer minderjährig sind.

Der Testamentsvollstrecker wird nicht zum Gegner des Erben, sondern verschafft dem Willen des Erblassers begleitend, bestimmend und den Erben schützend Geltung. Seiner Tätigkeit kommt so eine friedenssichernde Funktion zu.

Denkbare Nachteile der Testamentsvollstreckung, wie die vereinzelt befürchtete „übermäßige Selbstherrlichkeit und Beharrlichkeit“ eines Testamentsvollstreckers, schließlich die Gefahr, der Testamentsvollstrecker könne zu eigenem Nutzen sein Amt als eine Lebensaufgabe betrachten, sind unschwer durch eine richtige Ausgestaltung des Umfangs und der Dauer der Testamentsvollstreckertätigkeit sowie die Auswahl einer geeigneten Person vermeidbar. Im Übrigen beseitigt bereits das Gesetz einige mögliche negative Auswirkungen durch zeitliche Beschränkung (§ 2210 BGB), eine strenge Haftung gegenüber dem Erben und Vermächtnisnehmer (§ 2219 f. BGB), letztlich durch die Möglichkeit der Amtsentlassung bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (§ 2227 BGB).