Hauptzweck des von der Bundesagentur für Arbeit zu gewährenden Kurzarbeitergeldes §§ 95 ff SGB ist es, den Arbeitnehmer und dem Betrieb bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Arbeitsplätze zu erhalten.
Damit dient das Kurzarbeitsgeld der Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse und des Betriebes.
Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:
Arbeitgeber können bei einer wirtschaftlich bedingten Ursache Kurzarbeit anmelden, wenn der damit verbundene Arbeitsausfall mindestens 10% der Beschäftigten trifft.
Auch Leiharbeiter-/innen sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, Kurzarbeitergeld zu erhalten.
Der Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitsgeldes soll entweder teilweise oder gänzlich wegfallen.
Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber zahlen müssen, sollen sie teilweise oder vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen.
Höhe des Kurzarbeitergeldes:
Das Kurzarbeitergeld beträgt entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind, oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind.
Müssen die Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld beantragen?
Einen Antrag auf Kurzarbeitergeld müssen Beschäftigte nicht stellen.
Der Arbeitgeber steht in der Fürsorgepflicht und muss dieses daher selbst innerhalt einer Ausschlussfrist von 3 Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.