BaFin rät Sparern zu Gegenwehr

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzwesen) weist darauf hin, dass viele ältere Sparverträge Zinsanpassungsklauseln enthalten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2004 unwirksam sind. Betroffen sind Sparverträge, die 2004 und in früheren Jahren abgeschlossen wurden.

Typische Prämiensparverträge funktionieren so: Sparer zahlen über viele Jahre monatlich konstante Beträge ein, wobei das insgesamt angelegte Geld variabel verzinst wird – also mit einem Referenzzinssatz, der sich im Zeitablauf entsprechend der Marktverhältnisse ändert. Zusätzlich zahlt zum Zins die Bank  dabei jährliche Prämien, deren Höhe mit der Dauer der Vertragslaufzeit steigt. Prämiensparverträge sorgen somit teilweise für Erträge deutlich über dem Marktzins, was sich in Zeiten niedriger Zinsen besonders bemerkbar macht. Daher ist es verständlich, dass Sparer unbedingt an ihren lukrativen Altverträgen festhalten, während Banken einen Weg  aus den teuren Verpflichtungen suchen, um auf die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren.

Die Finanzaufsicht empfiehlt Bankkunden nun, mit einer kompetenten Vertretung sich gegen rechtswidrige Kündigungen der Banken zu wehren und mögliche Verjährungsfristen zu unterbrechen.

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