Bausparkassen können Bausparverträge wirksam kündigen, bei denen die Bausparsumme komplett angespart ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2017 können Bausparkassen auch Verträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Die Praxis der Bausparkassen, gut verzinste Alt-Verträge zu beenden, hatten viele Kunden und Verbraucherschützer als unfair empfunden. Der Streit, der sich daran entzündete, ist durch das BGH-Urteil zugunsten der Bausparkassen ausgegangen.

Wichtige Ausnahme: Sieht der Vertrag einen Zinsbonus vor, beginnt die Frist von zehn Jahren frühestens, wenn der Bausparer Anspruch auf den Bonus hat (BGH, Urteil vom 21. Februar, Az. XI 272/16, RdNr. 84). Auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife können die Voraussetzungen für eine Kündigung bei Verträgen mit Zinsbonus noch nicht vorliegen.